Quandt-Verein Dittersbach zur Förderung der Künste e.V.


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Satzung

Der Verein

Satzung des Quandt-Vereins Dittersbach zur Förderung der Künste e. V.



Präambel

Das Leitbild für die Aufgaben des Vereins ist das universale kunst- und kulturgeschichtliche Wirken des Johann Gottlob von Quandt. Es ist das Anliegen des Vereins, in seinem Sinne die Künste zu bewahren, zu pflegen und zu fördern. Es ist das Ziel des Vereins, die Verbindung zwischen künstlerischer Tradition und Gegenwart sichtbar zu machen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Quandt-Verein Dittersbach zur Förderung der Künste e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dürrröhrsdorf-Dittersbach.
(3) Als Vereinswappen führt der Verein das Quandt´sche Familienwappen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Vereinszweck besteht in der Förderung und Vermittlung
xxa) der bildenden Künste (Malerei, Grafik, Plastik)
xxb) der Musik, dem Wirken von Komponisten und Musikern
xxc) der Literatur und Dichtung
xxd) der Kultur- und Kunstgeschichte, besonders der Region von Dittersbach, und der Spuren von Johann Gottlob von Quandt
xxe) der angewandten Kunst der Region
(2) Der Verein wird verwirklicht durch
xxa) Ausstellungen
xxb) Konzerte
xxc) Lesungen und Vortragskunst
xxd) Vortragsreihen (Malerei, Kultur- und Kunstgeschichte)
xxe) Anlegen eines Archivs, einer Bibliothek und einer Kunstsammlung sowie Erstellen von Publikationen im Sinne der Satzung
xxf) Wiedererschaffung, Restaurierung und Instandhaltung von Denkmalen
xxg) Instandsetzung und Pflege von Wanderwegen mit dazugehörigen Anlagen
xxh) Veranstaltungen mit Jugendlichen
xxi) Zusammenarbeit mit anderen Kunstvereinen und Institutionen
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
(2) Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(3) Juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind, haben auf der Mitgliederversammlung eine Stimme, die von seinem gesetzlichen Vertreter wahrzunehmen ist.
(4) Der Vorstand wird ermächtigt, der Mitgliederversammlung verdiente Persönlichkeiten zur Ernennung als Ehrenmitglied vorzuschlagen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Vorher ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Das eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss, damit beginnt die Mitgliedschaft. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3) Gegen einen die Annahme verweigernden Beschluss des Vorstandes ist kein Rechtsmittel gegeben.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Vereinsbeiträge

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe der Beiträge gemäß Absatz 1 bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen wird.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Bei Nichteinhaltung der gestellten Zahlungsfrist lt. Beitragsordnung wird das Mitglied schriftlich gemahnt und belehrt, dass nach Ablauf des Geschäftsjahres die Mitgliedschaft erlischt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(2) Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich samt dem Grunde mitzuteilen.
(5) Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 10) und der Vorstand (§ 11).

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste und allein gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig:
xxa) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr
xxb) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
xxc) Entlastung des Vorstands
xxd) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
xxe) Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins
xxf) Beschlussfassung über Beschwerden und über Vereinsausschlüsse
xxg) Wahl des Kassenprüfers
xxh) Beschlussfassung über vorgelegte Anträge
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch einfachen Brief. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen, deren Inhalt sich an Absatz (2) zu orientieren hat.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Zur Erweiterung des Vorstandes können weitere Beisitzer gewählt werden.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung und mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus seinem Amt können die verbleibenden Vorstandsmitglieder, solange keine Neuwahl stattgefunden hat, aus ihrer Mitte jemand bestimmen, der kommissarisch das Amt des Ausgeschiedenen ausübt.
(5) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht gemäß § 10 Absatz (2) der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(6) Vorstandssitzungen werden durch den ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

§ 12 Vorstand gemäß § 26 BGB

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird gebildet durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes vertreten.

§ 13 Beschlüsse des Vereins

(1) Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Alle Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter zu unterzeichnen.

§ 14 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der des Vorstands.
(2) Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensverfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte bei der ersten Versammlung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) In der Mitgliederversammlung ist der Liquidator des Vereins zu bestellen, der dann die laufenden Geschäfte abwickelt und das vorhandene Vereinsvermögen liquidiert und verteilt.
(5) Wird der Verein aufgelöst, so werden die Sammlungen (Archiv, Bibliothek und Kunstsammlung) - vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzamts – auf eine Institution übertragen, die bereit ist, diese auszustellen und/oder für Forschungszwecke bereitzuhalten. Die Institution wird vom Vorstand bestimmt.
(6) Das nach Beendigung der Abwicklung verbleibende Vermögen fällt der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. März 2008 beschlossen.


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